Allgemeine Geschäftsbegindungen

Zuletzt aktualisiert am 18.02.2024

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGBs, dienen als vorformulierte Vertragsbedingungen. Eine Vertragspartei stimmt somit bei Abschluss eines Vertrages auch den AGBs von Jonas Hiptmair zu.

  1. Anwendungsbereich

    Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die im Zuge eines zwischen Jonas Hiptmair, Dörfl 26, 4292 Kefermart (im Folgenden kurz Auftragnehmer) und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz Auftraggeber) von Jonas Hiptmair vorgenommen werden.

    Jonas Hiptmair bietet dem Auftraggeber IT-Dienstleistungen im Bereich Web- und Appentwicklung sowie die Entwicklung und Bereitstellung von Individual- und Standardsoftware (sowohl on premise als auch as a service), samt Hosting und der Zurverfügungstellung von IT-Infrastruktur und IT-Beratung an. Der Umfang der von Jonas Hiptmair jeweils zu erbringenden Leistungen und das dafür zu bezahlende Entgelt werden im vom Auftraggeber an Jonas Hiptmair erteilten Auftrag vereinbart.

    Diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge oder Erweiterungen des bestehenden Auftragsumfangs, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.

    Sofern zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber eine konkrete Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird, gehen die spezielleren Regelungen dieser Leistungsvereinbarung diesen Auftragsbedingungen im Kollisionsfall vor. Die übrigen Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen bleiben davon unberührt.

  2. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

    Nach Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, Jonas Hiptmair sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urvertragspartnern und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

    Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, Jonas Hiptmair alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

    Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung des Auftragenehmers, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.

  3. Grundsätze der Leistungserbringung und Definitionen

    Die Leistungserbringung durch Jonas Hiptmair erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. Die Erfüllung sonstiger technischer Normen oder Standards bei der Leistungserbringung wird nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies explizit schriftlich vereinbart wird.

    Der Auftragnehmer ist zur Vertraulichkeit über alle anvertrauten Angelegenheiten und die sonst durch die Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Auftraggebers gelegen ist.

    Der Auftragenehmer ist berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des Auftraggebers zu beauftragen, soweit diese nachweislich über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit belehrt worden sind bzw. diesen die entsprechenden Verpflichtungen überbunden worden sind.

    Nur insoweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) erforderlich ist, ist der Auftragnehmer von den Verpflichtungen aus dieser Vertragsbestimmung befreit.

    Individualsoftware sind individuell zu entwickelnde Lösungen, die im Rahmen eines Softwareprojektvertrages oder einem Rahmenvertrags auftragsgemäß vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu erstellen sind. Diese werden in weiterer Folge entgeltlich dem Kunden im Rahmen einer Softwaremiet- und -wartungsvereinbarung als Software-as-a-Service (SaaS) bereitgestellt.

    Standardsoftware ist das im jeweiligen Auftrag definierte Standardsoftwarepaket, die an den Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit im Rahmen einer Softwarelizenzvereinbarung als Software-as-a-Service lizenziert wird (SaaS).

    Software ist der Überbegriff für Individual- oder Standardsoftware, die dem Auftraggeber verkauft und übergeben oder als Software-as-a-Service-Lösung gemäß diesen Auftragsbedingungen zur Verfügung gestellt wird.

    Dienstleistung ist die Erbringung von Programmier- und Beratungsleistungen außerhalb eines Softwareprojektvertrages, eines Softwarekaufvertrages oder einer Softwarelizenzvereinbarung (SaaS). Dienstleistung liegt im Sinne der Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen stets dann vor, wenn Jonas Hiptmair keinen Erfolg (Werk- oder Mietvertrag), sondern Dienstleistung (Dienstleistungsvertrag) schuldet.

    Hosting ist die Erbringung von reinen Hostingdienstleistungen, in deren Rahmen Jonas Hiptmair auch oder ausschließlich Infrastruktur-as-a-Service zur Verfügung stellt und das Hosting fremder oder an den Auftraggeber übergebene Inhalte übernimmt. In diesem Fall ist Jonas Hiptmair nicht selbst zur laufenden Wartung einer vom Auftraggeber übergebenen oder sonstigen fremden Software, jedoch sehr wohl zur laufenden Wartung und Pflege der zur Verfügung gestellten Infrastruktur und allenfalls der von Jonas Hiptmair lizenzierten Software verpflichtet.

    Ohne gegenteilige Aufträge dürfen die Internet-Adressen von Kunden auf der Internetseite von Jonas Hiptmair angeführt und die Projekte in den Referenzen gelistet werden.

  4. Bedingungen für die Softwareentwicklung (Individualsoftware)

    Die Abwicklung eines Projekts folgt einem agilen Ansatz. Demzufolge werden notwendige Module nach Bedarf definiert, deren Umfang spezifiziert und jeweils separat beauftragt. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Umfang der Anforderungen des zu Beginn besprochenen Projektes über die Projektlaufzeit verändern wird. Fristen und Termine werden fortlaufend zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gemeinsam definiert – einseitige Vorgaben sind hinsichtlich der agilen Entwicklungsweise nicht bindend.

    Vor der Entwicklung von Individualsoftware werden die Parteien eine gemeinsame Planungsphase durchführen, um die näheren technischen, kommerziellen und zeitlichen Rahmenbedingungen des Projektes bindend festzulegen.

    Nach Fertigstellung der Planungsphase sind die Rahmenbedingungen des Projekts durch beide Auftraggeber bindend in einem Projektplan festzulegen und werden in diesem Zuge zu einem integrierten Bestandteil des Vertrags zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

    Sofern im Zuge der Planungsphase offenkundig wird, dass die Umsetzung des Projektes zu den vom Auftraggeber geplanten Parametern nicht möglich ist, ist er berechtigt, vom Projekt mit schriftlicher Erklärung zurückzutreten. Jonas Hiptmair erhält in diesem Fall zur Abgeltung der in der Planungsphase erbrachten Leistungen eine angemessene Einmalzahlung, mindestens jedoch 20% der budgetierten Projektkosten.

    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Individualsoftware entsprechend den vereinbarten Rahmenbedingungen im Rahmen eines Software-as-a Service Vertrages zur Verfügung zu stellen.

    Nach Umsetzung des Projektes ist der Auftraggeber zur Verwendung der Individualsoftware im vereinbarten Rahmen berechtigt. Wird keine andere vereinbarung getroffen, erhält der Kunde eine Lizenz der Software. Die vollständigen Werknutzungsrechte bleiben beim Auftragsnehmer.

    Eine Bearbeitung oder Veränderung der Software samt Individualisierungen ist dem Auftraggeber nicht gestattet, ein Zugriff auf die Individualsoftware erfolgt in diesem Fall ausschließlich durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber wird Auftragnehmer von einem in diesem Zusammenhang allenfalls bestehenden Bearbeitungs- oder Änderungsbedarf umgehend schriftlich informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer für die Bearbeitungen oder Änderungen gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts zu beauftragen.

    Die Abnahme der Individualsoftware erfolgt nach erstmaliger Zurverfügungstellung von nicht zu Testzwecken erstellten Produktivumgebung für den Zugriff auf die Individualsoftware in Form einer Endabnahme. Die Abnahme ist zu protokollieren und gilt als abgeschlossen sobald der Auftraggeber den Funktionsumfang Auftraggeber per Mail oder schriftlich bestätigt.

    Beim Abnahmetest wird überprüft, ob die Individualsoftware die vereinbarten Funktionen sowie Spezifikationen erfüllt. Sofern der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen keine Tests durchführt, gilt die Individualsoftware als mangelfrei abgenommen.

    Werden bei einem Testlauf Mängel festgestellt, so wird nach deren Behebung dieser Testlauf, und wenn dies nach Ansicht des Auftraggebers technisch geboten ist, auch weitere Testläufe für das betreffende Teilsystem und damit in Verbindung stehende Teilsysteme, wiederholt.

  5. Leistungsumfang Hosting, Softwaremiete und -wartung

    Hosting sowie Softwaremiete und -wartung gemäß diesen Auftragsbedingungen ist die entgeltliche Überlassung von Software an den Auftraggeber sowie die Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Pflege der Infrastruktur und/oder Software sowie der Anwendungsunterstützung jener beim Auftraggeber beschäftigten Personen, die mit dieser arbeiten; dies umfasst beispielsweise die folgenden Bereiche:
    die Beseitigung von Fehlern der eigenen Infrastruktur und/oder Software, sofern es sich nicht um gewährleistungspflichtige Mängel handelt;
    die Zurverfügungstellung und Implementierung von Patches und Bugfixes für die Infrastruktur und/oder Software;
    die Zurverfügungstellung und Implementierung von Updates für die Infrastruktur und/oder Software;
    die Anwendungsunterstützung, namentlich die Erteilung von anlassbezogenen Informationen und Hinweisen zur Bedienung der Infrastruktur und/oder Software sowie die Beantwortung von Fragen des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Infrastruktur und/oder Software;

    Andere als die oben genannten Leistungen werden nur dann Vertragsinhalt zwischen den Parteien, sofern dies im Rahmen einer separaten Beauftragung zu von den Parteien zu vereinbarenden Bedingungen erfolgt. Darunter fallen beispielsweise Schulungen und Trainings, individuelle Weiterentwicklungen der Infrastruktur und/oder Software, soweit diese nicht der Fehlerbehebung dienen, Bearbeitungen der Software zum Zweck der Anpassung an neue Hard- oder Software, Ergänzungen der Infrastruktur, Datensicherungsmaßnamen, die Beseitigung von Malware (Viren, Trojaner udgl) sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit unerwünschter elektronischer Post („Spam-Bekämpfung“).

  6. Service Level Agreement

    Jonas Hiptmair ist verpflichtet, alle vom Auftraggeber ordnungsgemäß angezeigten Fehler der Software in Übereinstimmung mit diesen Auftragsbedingungen zu beseitigen. Als Fehler im Sinne dieser Auftragsbedingungen gelten alle Störungen Software, die als Mangel zu qualifizieren wären.

    Sofern ein Fehler auftritt, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich eine konkrete, nachvollziehbare und genaue Fehlermeldung über einen der verfügbaren Servicekanäle an Jonas Hiptmair zu erstatten, die all jene Informationen zu beinhalten hat, die den Auftragnehmer in die Lage versetzt, die Fehlerursache einzugrenzen und Strategien zur Fehlerbehebung festzulegen. Dazu zählen insb. Informationen über die Art des Fehlers, die Beschreibung des Systemzustandes bei Auftreten des Fehlers, die durch den Fehler betroffenen Komponenten sowie die Häufigkeit des Auftretens des Fehlers. Dabei sind soweit möglich weitere Informationen (Screenshots, Fehlerprotokolle etc.) beizuschließen.

    Jonas Hiptmair wird die Fehlerbehebung soweit möglich im eigenen System oder im Wege der Fernwartung durchführen. Nur, wenn ein Fehler auf diese Weise nicht oder nicht in angemessener Zeit behebbar ist, ist Jonas Hiptmair verpflichtet, die Fehlerbehebung beim Auftraggeber durchzuführen.

    Sollte der Auftraggeber eine Fehlerbehebung vor Ort verlangen, obwohl die Behebung telefonisch, per E-Mail oder im Wege der Fernwartung möglich gewesen wäre, so hat er die damit verbundenen Kosten zu tragen. Soweit Jonas Hiptmair aufgrund unrichtiger Fehlermeldungen Kosten im Zusammenhang mit der Fernwartung oder der Wartung vor Ort entstehen, sind diese verschuldensunabhängig vom Auftraggeber zu bezahlen.

    Die für die Wartung vereinbarten Service- und Reaktionszeiten ergeben sich je nach Produkt aus der diesbezüglich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Service- oder Leistungsvereinbarung. Die von Jonas Hiptmair zugesicherte Reaktionszeit beginnt mit der vollständigen Fehlermeldung des Auftraggebers. Soweit nicht anders vereinbart gilt eine Reaktionszeit von bis zu 2 Tagen.

    Die Messung der Reaktionszeit beginnt mit Eingang der Serviceanfrage. Verzögerungen durch beispielsweise Betriebsurlaub fließt nicht in die Berechnung der Reaktionszeit mit ein.

    Der Auftragnehmer wird die geschuldeten Leistungen unter bestmöglicher Wahrung der Kontinuität des Betriebs des Auftraggebers erbringen. Der Auftraggebers nimmt jedoch zur Kenntnis, dass eine durchgehende Verfügbarkeit der Software aus technischen Gründen nicht möglich und daher auch nicht geschuldet ist.

    Die Geltendmachung von Schadenersatz für die mangelnde Verfügbarkeit von Software, Systemen oder Servern über die aliquote Rückerstattung des vertraglich geschuldeten Entgelts hinaus ist ausgeschlossen, sofern diese von Jonas Hiptmair nicht vorsätzlich verursacht wurden.

    Penetrationtests oder sonstige Überprüfungen der Sicherheit und Stabilität des Systems, auf dem die Individualsoftware gehostet wird, durch den Auftraggeber sind nur mit Zustimmung von Jonas Hiptmair zulässig.

  7. Wartung von Software und Infrastruktur

    Alle notwendigen Wartungs- und Erweiterungsarbeiten werden vollständig durch Jonas Hiptmair abgewickelt. Diese Arbeiten umfassen das gesamte von Jonas Hiptmair betreute Netzwerk, alle dazugehörigen Hardwarekomponenten, das Betriebssystem sowie darauf installierte Systemsoftware.

  8. Sperre von Software und Infrastruktur

    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend zu verweigern (Sperre), wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber bei der Inanspruchnahme der Leistung Gesetze oder wesentliche vertragliche Pflichten, nämlich solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit auch nur eines Dienstes oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt oder Handlungen setzt, die den Auftragnehmer nach diesen Auftragsbedingungen zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigen.

    Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte Jonas Hiptmair davon in Kenntnis setzen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von der Sperre und dem Grund dafür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet und die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.

    Der Auftragnehmer ist auch im Falle eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers nach einmaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung bei Ankündigung der sonstigen Sperre unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, die Erbringung der vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise einzustellen.

    Dem Auftraggeber entstehen aus einer berechtigten Sperre der Leistungen keine Ansprüche.

    Die mit der Sperre verbundenen Kosten, einschließlich jene der Wiedereinschaltung, sind vom Auftraggeber, sofern die Sperre von ihm zu vertreten ist, zu ersetzen. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre entbindet diesen nicht von der Pflicht zur Zahlung der jährlichen Entgelte.

  9. Vertragsdauer und Kündigung

    Das Vertragsverhältnis wird – sofern nicht für ein bestimmtes Projekt explizit etwas Anderes vereinbart wird – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres aufgekündigt werden. Der Honoraranspruch durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt.

    Wird das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber vorzeitig aufgelöst, ohne dass Jonas Hiptmair dazu Anlass gegeben hat, so ist Jonas Hiptmair berechtigt, für die bereits beauftragten aber infolge Vertragskündigung nicht erbrachten Leistungen analog/gemäß §1168 ABGB einen entsprechenden Ersatz zu fordern.

    Das Recht der Vertragsparteien auf Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn
    eine der Parteien in Konkurs verfällt oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde;
    gegen Verpflichtungen aus diesen Auftragsbedingungen verstößt und trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist das vertragswidrige Verhalten fortsetzt;
    einen sonstigen Grund oder Vertragsbruch setzt, der die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses der jeweils anderen Vertragspartei unzumutbar macht.
    ein Gerichtsverfahren gegen Jonas Hiptmair einleitet, ungeachtet ob dies berechtigt oder unberechtigt erfolgt, sofern zuvor kein Versuch einer gütlichen Einigung in einem persönlichen Gespräch unter Beiziehung von berufsmäßigen Parteienvertretern erfolgt ist.

    Mit Beendigung des Vertrags ist der Auftraggeber nicht mehr berechtigt, eine als SaaS zur Verfügung gestellte Software in welcher Form auch immer zu nutzen und ist verpflichtet.

  10. Honorar

    Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat Jonas Hiptmair Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

    Der Auftragnehmer übernimmt Aufträge zur Entwicklung von Individualsoftware auf Basis einer im Voraus vereinbarten Pauschale sowie eines im Voraus vereinbarten Stundensatzes für Mehr- und Zusatzdienstleistungen. Sonstige Beratungs- und Programmierdienstleistungen erbringt Jonas Hiptmair auf Basis eines im Voraus vereinbarten Stundensatzes.

    Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine von Jonas Hiptmair vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von Jonas Hiptmair zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

    Die Höhe und Abrechnungsperioden für die Einräumung von Softwarelizenzen oder die Leistungserbringung im Rahmen eines Softwaremiet- und -wartungsvertrags sowie für Hostingdienstleistungen ergeben sich aus dem Umfang des erteilten Auftrags.

    Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von angefangenen 15 Minuten, wobei von Jonas Hiptmair eine detaillierte Zeiterfassung stattfindet, die dem Vertragspartner mit der Rechnung übermittelt wird.

    Vereinbarte Entgelte sind wertgesichert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient - wenn nicht in einem etwaigem Softwarelizenzvertrag anders vereinbart - der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die im Zeitpunkt des Vertragsschusses zuletzt verlautbarte Indexzahl. Sollte die Indexierung durch den Provider in einzelnen Jahren vergessen werden, bedeutet dies keinen Verzicht auf die eingetretene Wertsicherung.

    Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt eine dem Auftraggeber übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei Jonas Hiptmair) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

    Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an Jonas Hiptmair Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

  11. Preisgültigkeit

    Die gültigen Preise sind den aktuellen Preislisten, Prospekten, bzw. der Homepage von Jonas Hiptmair zu entnehmen. Jonas Hiptmair behält sich das Recht vor, Preise anzupassen. Preisänderungen von dauerhaften Verträgen sind möglich (z.B.: allgemeine Preissteigerung) und werden in der Regel rechtzeitig angekündigt.

    Alle von Jonas Hiptmair erstellten Angebote sind für 60 Tage gültig. Auf Anfrage kann dieser Zeitraum verlängert werden.

  12. Haftung und Gewährleistung

    Sofern im konkreten Schadensfall ist die Haftung durch den Auftragnehmer in jedem gesetzlich zulässigen Fall mit der Höhe des vom Auftraggeber im vorangegangenen Kalenderjahr für die Leistungen von Jonas Hiptmair bezahlten Entgelts begrenzt.

    Dieser jeweilige Höchstbetrag umfasst alle gegen Jonas Hiptmair wegen mangelhafter Leistungserbringung und/oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Auftraggebers auf Rückforderung des an Jonas Hiptmair geleisteten Honorars, wobei der Auftraggeber lediglich das für den jeweiligen Leistungsbestandteil vereinbarte Entgelt zurückfordern kann.

    Zum Schadenersatz ist Jonas Hiptmair in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Jonas Hiptmair ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet Jonas Hiptmair nicht.

    Jonas Hiptmair übernimmt keine Haftung für die Eignung der Software für den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck, sondern nur für die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung. Jonas Hiptmair haftet nicht für optische, den ordentlichen Gebrauch der Software nicht beeinträchtigende, Abweichungen.

    Für ein allfälliges Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber beweispflichtig.

    Bei Beauftragung von Jonas Hiptmair gelten sämtliche Haftungsbeschränkungen auch zugunsten aller im Auftrag von Jonas Hiptmair tätigen Mitarbeiter und Subunternehmer.

    Jonas Hiptmair haftet nur gegenüber seinem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Auftraggebers mit den Leistungen des Auftragenehmers in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

    Soweit ein Mangel durch die Installation oder sonstigen Zurverfügungstellung einer neuen oder verbesserten Version der Software behoben werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptieren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann.

    Der Auftraggeber verliert sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz, wenn er die Software eigenmächtig ändert oder bearbeitet.

    Der Auftragnehmer garantiert, dass die Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung der Software einschränken oder ausschließen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Jonas Hiptmair hält den Auftraggeber während aufrechten Vertragsverhältnisses von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Schutzrechten an der Software schad- und klaglos, wobei Jonas Hiptmair geeignete Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Die Garantie dieses Punktes findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Auftraggebers oder durch eine von diesem in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen und/oder Ergänzungen der Software (beinhaltend auch die Verbindung mit den Arbeitsergebnissen Dritter), verursacht wird.

  13. Verjährung

    Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht vom Auftraggeber binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder von sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Längstens verjähren die Ansprüche jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

  14. Urheberrechte und Datenschutz

    Von Jonas Hiptmair digital oder körperlich zur Verfügung gestellte Dokumente wie insbesondere Musterdokumente, Leit- und Richtlinien, Quellcodes, Testskripte und Programmcodes sowie sonstige Unterlagen bleiben soweit in diesen Auftragsbedingungen oder dem jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart ist geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an der Software eine nicht exklusive und nicht übertragbare Nutzungsbewilligung ein.

    Es wird daher im Hinblick auf die Bestimmungen des §40c UrhG ausdrücklich vereinbart, dass eine Übertragung der Nutzungsrechte an der Software bzw. der Software ohne Einwilligung von Jonas Hiptmair nicht zulässig ist.

    Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Entwicklung von Individualsoftware auf Open-Source-Programme zurückgreift, wird Jonas Hiptmair dies dem Auftraggeber unter Bekanntgabe der jeweiligen Lizenzbedingungen zur Kenntnis bringen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen von verwendeten Open-Source-Programmen einzuhalten.

    Jonas Hiptmair erklärt, im Zuge der Leistungserbringungen sämtliche mit dem DSG und der EU-DSGVO sowie sonstigen Datenschutzgesetzen verbundenen Pflichten vollumfänglich einzuhalten und die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, sofern dem keine anderslautende Vereinbarung oder Gesetz entgegensteht, ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verarbeiten.

  15. Rechtswahl und Gerichtsstand

    Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

    Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Auftragenehmers vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

    Jonas Hiptmair ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtstandregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz.

  16. Schlussbestimmungen

    Auf alle Rechtsfragen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Frage seines Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der nationalen und europäischen Kollisionsnormen anzuwenden.

    Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Frage seines Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 4292 Kefermarkt, Österreich, sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.

    Jonas Hiptmair kann mit dem Auftraggeber in jeder geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Diesfalls verpflichten sich die Vertragsparteien, die ungültige Bestimmung soweit gesetzlich zulässig durch eine Bestimmung zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt sinngemäß für allfällige Lücken in diesem Vertrag.